F-Gase Verordnung + Dichtheitskontrollen
 
Die ab 01. Januar 2015 gültige neue F-Gase Verordnung (EU-VO 517/2014) stellt Betreiber von Kälte und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit sog. F-Gasen vor große Herausforderungen.
Im Kern sieht die EU-Verordnung 517/2014 eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario") der H-FKW-Mengen bis zum Jahr 2030 um 79 % vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Ebenso gibt es zukünftig Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen von F-Gasen mit hohen GWP-Werten (Global Warming Potential = Treibhauspotential).



Durch die schrittweise Reduktion der F-Gase mit hohem GWP müssen sich Anlagenbetreiber sowohl bei Investitionen in neue Kälteanlagen als auch beim Betrieb von Bestandsanlagen die Fragen stellen: Welche Anlagen können mit einem zukunftsfähigen Kältemittel betrieben werden? Welche Anlagen muss ich zukünftig ersetzen?
So dürfen z.B. Kältemittel als Frischware mit einem GWP über 2.500 ab 01.01.2020 bei Kälteanlagen mit einer Füllmenge ≥ 40 to CO2-Äquivalent nicht mehr zur Wartung und Instandhaltung nachgefüllt werden (Art. 13 Abs.3 EG-VO 517/2014). Das bedeutet, dass eine R 404A-Anlage ab 10,2 kg Füllmenge beispielsweise ab 01.01.2020 bei einem Kältemittelverlust nur noch mit aufgearbeitetem oder recyceltem Kältemittel aus bestehenden Anlagen befüllt oder auf ein Kältemittel mit niedrigeren GWP-Werten umgerüstet werden darf!
Erfahrungsgemäß wird die Verfügbarkeit recycelter bzw. aufgearbeiteter Kältemittel stark eingeschränkt sein.
 
Fragen Sie uns nach alternativen Lösungen, wir beraten Sie gerne !

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen der neuen F-Gase Verordnung (EU-VO 517/2014) für die Anlagenbetreiber:

Pflicht zur Vermeidung von F-Gase Emissionen (Art. 3 EG-VO 517/2014)

Betreiber von F-Gase-Anlagen treffen Vorkehrungen, um die unbeaufsichtigte Freisetzung dieser Gase (Leckage) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird
(unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 BGB).
Wurde eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Anlage innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüft wird, die den Erfolg der Reparatur bestätigt.
Anmerkung: Sofern technisch/fachlich vertretbar, kann die Prüfung auch am Tag der Reparatur erfolgen.
R22-Anlagen, die in Deutschland vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen worden sind, dürfen auch nach dem 01.01.2015 noch weiter betrieben werden, so lange kein R22 zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muss.
Umfassende Aufzeichnungspflichten
(Art. 6 EG-VO r17/2014)


Betreiber von Anlagen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jeder dieser Anlagen umfassende, ebenfalls gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen in Form von Dichtheitsbescheinigungen und einem Anlagenbuch.
Betreiber und Fachbetriebe müssen sämtliche Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.
Achtung! Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs. 1 Chemikaliengesetz und §§ 4 und 13 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Geldbußen bis zu 50.000,- € pro Verstoß belegt oder gem. §§ 3 und 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft werden!

Zertifizierungspflicht


Fachbetriebe (Art. 4  Abs. 4 Satz 2 il V. mit Art. 10) und deren Mitarbeiter (Art. 3 Abs. 4 Satz 1) welche Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung oder Dichtheitsprüfungen an Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen durchführen, müssen zertifiziert  sein. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Zertifizierung des Personals zu überprüfen (Art. 10 Abs. 11).

Dichtheitskontrollen (Art. 4 EG-VO 517/2014)

Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich zukünftig nach dem CO2-Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels.

Übersicht Prüffristen Dichtheitskontrollen:


Berechnungsbeispiele Prüfungsintervall:
Anlage mit 1,3 kg Füllgewicht R 404A (GWP 3922):
1,3 kg x 3922 = 5.098,6 kg CO2-Äquivalent.
Prüfpflichtig da > 5 t, aufgrund Regelung Art. 4 Abs. 2 jedoch erst ab 01.01.2017.

Anlage mit 3,45 kg Füllgewicht R 134a (GWP 1430):
3,45 kg x 1430 = 4.933,5 kg CO2-Äquivalent.
Ab 01.01.2015 nicht prüfpflichtig da < 5 t.
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