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Die ab 01. Januar 2015
gültige neue F-Gase Verordnung (EU-VO 517/2014) stellt Betreiber von
Kälte und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit sog. F-Gasen vor große
Herausforderungen.
Im Kern sieht die EU-Verordnung 517/2014 eine schrittweise Reduktion
(sog. "Phase-Down-Szenario") der H-FKW-Mengen bis zum Jahr 2030 um 79 %
vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Ebenso gibt es
zukünftig Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen von F-Gasen mit
hohen GWP-Werten (Global Warming Potential =
Treibhauspotential).
Durch die schrittweise Reduktion der F-Gase mit hohem GWP müssen sich
Anlagenbetreiber sowohl bei Investitionen in neue Kälteanlagen als auch
beim Betrieb von Bestandsanlagen die Fragen stellen: Welche Anlagen
können mit einem zukunftsfähigen Kältemittel betrieben werden? Welche
Anlagen muss ich zukünftig ersetzen?
So dürfen z.B. Kältemittel als Frischware mit einem GWP über 2.500 ab
01.01.2020 bei Kälteanlagen mit einer Füllmenge ≥ 40 to CO2-Äquivalent
nicht mehr zur Wartung und Instandhaltung nachgefüllt werden (Art. 13
Abs.3 EG-VO 517/2014). Das bedeutet, dass eine R 404A-Anlage ab 10,2 kg
Füllmenge beispielsweise ab 01.01.2020 bei einem Kältemittelverlust nur
noch mit aufgearbeitetem oder recyceltem Kältemittel aus bestehenden
Anlagen befüllt oder auf ein Kältemittel mit niedrigeren GWP-Werten
umgerüstet werden darf!
Erfahrungsgemäß wird die Verfügbarkeit recycelter bzw. aufgearbeiteter
Kältemittel stark eingeschränkt sein.
Fragen Sie uns nach
alternativen Lösungen, wir beraten Sie gerne ! |
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Nachfolgend die
wichtigsten Änderungen der neuen F-Gase Verordnung (EU-VO 517/2014) für
die Anlagenbetreiber:
Pflicht zur Vermeidung von F-Gase Emissionen (Art. 3 EG-VO 517/2014) |
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Betreiber von
F-Gase-Anlagen treffen Vorkehrungen, um die unbeaufsichtigte Freisetzung
dieser Gase (Leckage) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und
wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen auf ein
Mindestmaß zu begrenzen. |
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Wird eine Leckage
entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich
repariert wird
(unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 BGB). |
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Wurde eine Undichtigkeit
repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Anlage innerhalb eines
Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüft wird,
die den Erfolg der Reparatur bestätigt.
Anmerkung: Sofern technisch/fachlich vertretbar, kann die Prüfung auch
am Tag der Reparatur erfolgen. |
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R22-Anlagen, die in
Deutschland vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen worden sind, dürfen
auch nach dem 01.01.2015 noch weiter betrieben werden, so lange kein R22
zur Wartung oder Instandhaltung nachgefüllt werden muss. |
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Umfassende
Aufzeichnungspflichten
(Art. 6 EG-VO r17/2014)
Betreiber von Anlagen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben
ist, führen für jeder dieser Anlagen umfassende, ebenfalls gesetzlich
vorgeschriebene Aufzeichnungen in Form von Dichtheitsbescheinigungen und
einem Anlagenbuch.
Betreiber und Fachbetriebe müssen sämtliche Aufzeichnungen mindestens
5 Jahre lang aufbewahren. |
Achtung!
Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs. 1 Chemikaliengesetz und §§ 4
und 13 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Geldbußen bis zu 50.000,-
€ pro Verstoß belegt oder gem. §§ 3 und 12
Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren
bestraft werden! |
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Zertifizierungspflicht
Fachbetriebe (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 il V. mit Art. 10) und deren
Mitarbeiter (Art. 3 Abs. 4 Satz 1) welche Installation, Wartung,
Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung oder Dichtheitsprüfungen an
Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen durchführen, müssen
zertifiziert sein. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die
Zertifizierung des Personals zu überprüfen (Art. 10 Abs. 11).
Dichtheitskontrollen (Art. 4 EG-VO 517/2014)
Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich
zukünftig nach dem CO2-Äquivalent des in der Anlage
befindlichen Kältemittels.
Übersicht Prüffristen Dichtheitskontrollen:
Berechnungsbeispiele Prüfungsintervall:
Anlage mit 1,3 kg Füllgewicht R 404A (GWP 3922):
1,3 kg x 3922 = 5.098,6 kg CO2-Äquivalent.
Prüfpflichtig da > 5 t, aufgrund Regelung Art. 4 Abs. 2 jedoch erst ab
01.01.2017.
Anlage mit 3,45 kg Füllgewicht R 134a (GWP 1430):
3,45 kg x 1430 = 4.933,5 kg CO2-Äquivalent.
Ab 01.01.2015 nicht prüfpflichtig da < 5 t. |
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