Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fröde Kühlmaschinenbau GmbH


§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

  1. Unsere AGB gelten für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsleistungen sowie für die Lieferung von beweglichen Sachen, sowie für die Lieferung von zum Festeinbau vorgesehenen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss (und Angebotsunterlagen)

  1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Übergabe des Werkes
  2. beziehungsweise Erbringung der Werkleistung beziehungsweise Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 3 Wartungsvereinbarungen

  1. Unverzüglich nach Zustandekommen der jeweiligen Wartungsvereinbarungen werden wir die von uns vereinbarungsgemäß zu wartende Anlage kostenlos überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, sind diese in dem aus unserem Bericht hervorgehenden Umfang auf Kosten des Auftraggebers zu beseitigen.
  2. Die regelmäßigen Wartungen finden in den im Wartungsvertrag festgelegten Abständen statt, wobei die genauen Termine bis zu vier Wochen vor oder nach den vorgesehenen Wartungszeitpunkten liegen dürfen. Die genauen Termine für die jeweils durchzuführenden regelmäßigen Wartungen werden zwischen den Parteien der Wartungsvereinbarung gemeinsam festgelegt. Die erste Wartung erfolgt nur termingerecht, wenn etwaige, nach der Prüfung gem. § 3 I festgestellte Mängel behoben worden sind.
  3. Die regelmäßigen Wartungen umfassen die im Vertrag festgelegten Leistungen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel auf Grund eines schriftlichen Kostenvoranschlags, in dem sämtliche Angaben und die zur Herstellung des Werks erforderlichen Materialien im Einzelnen unter Angabe des Preises aufgeführt werden, sofern kein Pauschalpreis vereinbart ist. Wir sind an einen solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn uns der Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlags beim Auftraggeber erteilt wird.
  2. Für Wartungsarbeiten gelten die im Wartungsvereinbarung festgelegten Wartungsgebühren.
    1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Wartungsgebühren entsprechend eingetretener Kostenänderungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträgen zu erhöhen oder herabzusetzen.
    2. Bei notwendigen Reparaturen bedarf es der vorherigen Genehmigung der von uns festgestellten Kosten durch den Auftraggeber. Sollte über die vom Auftraggeber zu erstattenden Kosten keine Einigung erzielt werden, hat der Auftraggeber die notwendigen Reparaturen in dem von uns festgestellten Umfang anderweitig in Auftrag zu geben. Für diesen Fall entfällt unsere Haftung für Schäden, die durch Nichtausführung der Reparaturen eintreten.
  3. Beim Verkauf beweglicher Sachen sowie beim Verkauf von Sachen, welche zum Festeinbau vorgesehen sind, ist der angebotene Kaufpreis bindend.
    1. Wir geben lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    2. Es gilt der vereinbarte Preis. Hat der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 Prozent oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Gilt der höhere Preis, soweit die Waren mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss geliefert bzw. die Leistungen mehr als 4 Monate nach dem Vertragsschluss erbracht werden sollen.
  4. Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen und nach Rechnungserteilung innerhalb von zehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  6. Reparaturaufträge und Materialbestellungen (auch telefonisch, per Fax oder Email) werden zu den gültigen Tagespreisen verrechnet und auch für derartige Aufträge und Bestellungen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 5 Leistungszeit

  1. Sind von uns Ausführungs- beziehungsweise Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  2. Sofern sich aus den Vereinbarungen der Parteien nichts anderes ergibt, ist die Lieferung beweglicher Sachen ab Werk vereinbart.

§ 6 Haftung für Mängel

  1. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Bei Lieferung von beweglichen Sachen und bei Lieferung von zum Festeinbau vorgesehenen Sachen behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Sofern die Nachbesserung zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern. Schlägt die Nachbesserung beim Wartungsvertrag zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Kündigung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern. Das Recht der Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
  2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Im Falle eines Rücktritts sind beiderseits die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Falls Rückgewähr oder Herausgabe nicht möglich sind, ist Wertersatz zu leisten. Die gesetzlichen Vorschriften zum Entfall der Pflicht zum Wertersatz bleiben unberührt.
  3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen. Die Verjährungsfrist im Fall eine Lieferregresses gem. den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen Mangels gilt § 7.
  4. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

§ 7 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches beziehungsweise bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes beziehungsweise – bei Lieferung von beweglichen Sachen bzw. bei Lieferung von fest einzubauenden Sachen – ab Übergabe der Sache.
  4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadebersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
  2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Dritte sind auf unsere Rechte an der Ware hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten einer Intervention, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dies zu erstatten.
  3. Der Kunde tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
  4. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 Prozent, so haben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 9 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 10 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 11 Rechtswahl – Gerichtsstand

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verhandlungssprache ist deutsch.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.